AGB



Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle zwischen dem Käufer und uns geschlossenen Verträge über die Lie¬ferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

2. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und uns zur Ausführung der Kaufverträge getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber-sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unab¬hängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet haben.

III. Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung, wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.

2. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Käufer zulässig. Der Kaufpreis ist netto (ohne Abzug) sofort mit Eingang der Rechnung bei dem Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.

4. Der Käufer ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbe¬haltungsrechts ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht

IV. Liefer- und Leistungszeit

1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen.

2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt wenn der Käufer infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist

V. Gefahrenübergang - Versandverpackung

1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu Lasten des Käufers.

2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so regem wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

VI. Gewährleistung/Haftung

1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Käufers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind.

Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.

3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Abschnitt VI Ziff. 4 und Abschnitt VI Ziff. 5 bleiben hiervon unberührt.

4. Wir sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Käufers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem Käufer die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder dem Käufer ein ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber hinaus verpflichtet, Aufwendungen des Käufers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf den Käufer vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

5. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Ver¬haltens des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.

2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichemden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

VIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensit. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftsitz zu verklagen.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen

§ 1 Vertragsgrundlagen

(1) Die Ausführung der übertragenen Bauleistungen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach diesem Vertrag, der Leistungsbeschreibung/dem Leistungsverzeichnis, den vom Auftraggeber übergebenen Architektenplänen, den zusätzlichen Technischen Vorschriften der VOB/B in der jeweils geltenden Fassung; den Bestimmungen der §§ 631 ff BGB.

(2) Die Architekturpläne werden nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn sie dem Auftragnehmer durch den Auftraggeber zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages übergebenen worden waren. Im Falle von Widersprüchen richtet sich die Rangfolge nach der Reihenfolge der Aufzählung der Vertragsgrundlagen in Ziffer 1. Bei Widersprüchen zwischen Text und Plänen gehen die textlichen Festlegungen vor Plan. Die festliche Darstellung in den Einzelpositionen des Leistungsverzeichnisses hat Vorrang vor den Vorbemerkungen der Leistungsbeschreibung und vor den einschlägigen bei der Ausführung zu beachtenden DIN Normen.

(3) Weitergehende Vertragsbestandteile sind nicht vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers geiten nicht.

§ 2 Vertretung des Auftraggebers

Hat der Auftraggeber für die Abwicklung des Bauvorhabens einen Architekten eingeschaltet, ist dieser nur berechtigt, Weisungen zu erteilen, die zur technisch und zeitlich ordnungsgemäßen Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind. Führen diese Weisungen zu Mehrleistungen, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese zusätzlich zu der im § 4 vereinbarten Vergütung zu vergüten. Widerspricht der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich der zusätzlichen Vergütungspflicht vor Ausführung der geforderten zusätzlichen Leistungen, entfällt die Leistungspflicht des Auftragnehmers für die geforderten zusätzlichen Leistungen, wenn der Widerspruch gegen die zusätzliche Vergütungspflicht vor Ausführungsbeginn (Planungs- bzw. Vorbereitungsbeginn) dem Auftragnehmer zugegangen ist.

§3 Vergütung

(1) Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten, durch Aufmaß belegten Leistungen berechnet.

(2) Soweit Stundenlohnarbeiten nach § 2 Nr. 10 VOB/B auszuführen sind, wird hier eine gesonderte Vergütung vereinbart. Diese vom Auftragnehmer geleisteten Stunden sind im Bautagebuch durch den Auftragnehmer festzuhalten. Der Vertreter des Auftraggebers ist berechtigt, diese Stundenlohnarbeiten durch Gegenzeichnung im Bautagebuch zu bestätigen. Die für den Auftraggeber entstandene Vergütungspflicht ist nicht abhängig von der vorgenannten Bestätigung.

(3) Allen Nettobeträgen wird zum Rechnungszeitpunkt die maßgebliche gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet.

§ 4 Zahlungen

Der Auftragnehmer kann gemäß dem in der Anlage beigefügten Zahlungsplan für ausgeführte Leistungen AbSchlagszahlungen und einen Vorschuss von mindestens einem Drittel der Vertragsvergü¬tung innerhalb von 2 Wochen nach erfolgtem Vertragsabschluss verlangen. Ist ein Zahlungsplan zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nicht vereinbart, gilt § 16 VOB/B.

§ 5 Ausführungsfristen

(1) Die Ausführung der Leistungen erfolgt nach dem verbindlich vereinbarten Vertragsterminplan. Voraussetzung ist, dass der Vertragsabschluss innerhalb der vom Auftragnehmer abgegebenen Angebotsfrist erfolgt Verzögert sich der Vertragsabschluss bzw. erfolgen vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen verzögert, ändern sich die vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend. Bei Zahlungsverzug geiten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 6 Kooperationsverpflichtungen

(1) Der Auftraggeber hat die für die Ausführung nötigen Unterlagen dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig, spätestens zum Vertragsabschluss zu übergeben. Wird infolge der über¬gebenen Unterlagen der Leistungsumfang des Auftragnehmers erweitert, ist der Auftraggeber verpflichtet die dadurch entstandenen Mehrkosten dem Auftragnehmer zu vergüten. Die vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer verbindlich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet den Auftraggeber schriftlich auf den auf Grundlage der übergebenen Ausführungsuntertagen veränderten Leistungsumfang innerhalb eines Monats nach Erhalt hinzuweisen. Gleiches gilt für etwaige erfolgte schriftliche Hinweise des Auftragnehmers nach den §§ 3 Nr. 3 und 4 Nr. 1 Abs. 4 (geltend zu machende Bedenken). Der Auftragnehmer ist auch bei Behinde¬rungen, deren Tatsache und Wirkungen für den Auftraggeber offenkundig sind, zur schriftlichen Behinderungsanzeige verpflichtet, es sei denn, die Behinderung ist unstreitig und als solche schriftlich vom Auftragnehmer und Auftraggeber bestätigt. Als Bestätigung durch den Auftragge¬ber gilt auch die abgegebene Bestätigung durch den vom Auftraggeber eingesetzten Architekten.

(2) Ordnet der Auftraggeber geänderte oder zusätzliche Leistungen an, gilt die in § 3 getroffene Vereinbarung entsprechend.

(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Auftragnehmer die notwendige Baufreiheit in ausführungsbereitem Zustand vertragsgerecht zur Verfügung zu stellen. Während der Ausführung erfordertiche Entscheidungen hat der Auftraggeber binnen 48 h nach Aufforderung durch den Auftragnehmer zu treffen.

(4) Auftretende technische Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit Mängeln werden durch einen von der Industrie- und Handelskammer des Auftragnehmers zu bestimmenden Sachverständigen geklärt, sofern beide Parteien ein schriftliches Einverständnis zur Berufung des Sachverständigen abgeben. Die Kosten des Sachverständigen trägt die unterlegene Vertragspartei.

(5) Bei sämtlichen Meinungsverschiedenheiten sind die Vertragsparteien erst dann zu einer Kündi¬gung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn trotz ernsthafter Bemühungen keine Einigung im Verhandlungswege erzielt wurde.

§ 7 Abnahme

Für die Abnahme geiten die Bestimmungen des § 12 VOB/B.

§ 8 Mängelansprüche

(1) Es geiten die Fristen gemäß § 13 Nr. 4 Abs. 1 und Abs. 2 VOB/B als vereinbart.

(2) Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistungen, für abgenommene Teilleistungen beginnt sie mit der Teilabnahme.

(3) Kommt der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung eines während der Ausführung auftretenden Mangels (§ 4 Nr. 7 VOB/B) nicht nach, kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Stattdessen und in Abweichung von der VOB/B kann der Auftraggeber auch nach Ablauf der Frist den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen und den Auftraggeber mit den Kosten dieser Mängelbeseitigung belasten. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Kündigung gern. § 8 Nr. 3 VOB/B nicht berechtigt Gleiches gilt für den Fall, dass im Nachhinein festgestellt wird, dass die Fristsetzung durch den Auftraggeber nicht an¬gemessen erfolgte.

§ 9 Sicherheitsleistungen

Sicherheitsleistungen sind zwischen den Parteien des Vertrages ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform. Auch eine Vereinbarung über die Abweichung von der Schriftform selbst bedarf der Schriftform.

(2) Erfüllungsort für die nach diesen Vertrag zu erbringenden Leistungen ist der Ort des Bauvorhabens, sofern die Leistungen des Auftragnehmers eine Montageleistung mit umfasst bzw. in einer Montageleistung besteht. Im Falle der Lieferung ist das Werk des Auftragnehmers Erfüllungsort Als Gerichtsstand wird bei sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Wemigerode bzw. das Landgericht Magdeburg vereinbart.

(3) Sollten Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung gilt, was dem Willen der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des gewollten · Zwecks und der gesetzlichen Vorschriften am nächsten kommt.